Corona-Krise – So verkauft der Händler rechtssicher per Abholung durch den Kunden

Der Bundesverband Technik des Einzelhandels e.V. (BVT) gibt Hilfestellung

In einigen Bundesländer sind trotz Geschäftsschließungen während der Corona-Krise Abholdienste weiter erlaubt. Was heißt das für die Praxis der Fachhandelsunternehmer?

Wann dürfen Fachhändler einen Abholdienst anbieten?

  • Solange das Bundesland noch keine vorläufige Ausgangsbeschränkung ausgesprochen hat bzw. nur noch „Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs“ erlaubt.
  • Die letztliche Entscheidung darüber trifft aber die Ordnungsbehörde vor Ort.

Wie könnte der Abholdienst ablaufen?

  1. Der Kunde bestellt Ware bei seinem Fachhändler per WhatsApp, per Telefon, per E-Mail, Webshop oder andere Plattformen und Wege des Fernabsatzes.
  2. Der Händler bestätigt die Bestellung. Damit kommt der Kaufvertrag zustande.
  3. Der Kunde bezahlt die Ware vorab z.B. per Überweisung, PayPal, Lastschrift oder nach der Übergabe per Rechnung.
  4. Der Kunde kommt zum besprochenen Abholort. Dieser darf sich nicht auf der Verkaufsfläche befinden (z.B. Bereich vor dem Geschäft).
  5. Der Händler hält alle vorgeschriebenen Vorgaben zum Infektionsschutz ein (Abstandsregeln, Desinfektionsmittel etc.).
  6. Der Händler überreicht die Ware. Hierbei muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Beispielsweise kann der Händler die Ware an einem Ort in Sichtweite deponieren. Anschließend kann sich der Kunde die Ware nehmen.

Ihre Ansprechpartnerin zu diesem Thema: Franziska Köster (bvt@einzelhandel-ev.de)

Quelle: www.bvt-ev.de | BVT-Serviceletter "Abholung"

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Corona

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