Finanzen

Alle Informationen und Hilfestellungen rund um finanzielle Maßnahmen in der Corona-Krise

Auf dieser Seite wird ein Überblick über die wichtigsten getroffenen Maßnahmen auf Bundes- und Länderebene (am Beispiel für Nordrhein-Westfalen) zur Vermeidung von Liquiditätsproblemen gegeben.

  1. "Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ (Bundesprogramm)
  2. Steuerliche Liquiditätshilfen (Geltung bis 31.12.2020)
  3. KfW-Corona-Hilfe (auf Bundesebene)
  4. Fördermöglichkeiten im Rahmen der Bürgschaftsbanken (am Beispiel von Nordrhein-Westfalen)
  5. CORONA Soforthilfe und Schutzschirm für Kleinunternehmer, Solo-Selbstständige und Freiberufler (am Beispiel von Nordrhein-Westfalen)
  6. Gesetzentwurf zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
  7. Weitere Hilfen in Planung
  8. Entschädigung für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten (hier auf Nordrhein-Westfalen beschränkt)


Verlinkungen innerhalb der Ausführungen leiten Sie auf die einschlägigen Seiten. Diese sollten zur Zeit regelmäßig aktualisiert werden.

Hinweis: Die folgenden Ausführungen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar!

1. "Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ (Bundesprogramm)

Wir beginnen mit dem „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“. Auf tiefergehende Ausführungen zur Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes und zur Corona-Response-Initiative verzichten wir an dieser Stelle.

In manchen Veröffentlichungen ist darauf hingewiesen, dass die Programme oder Teile daraus nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden dürfen, die per 31.12.2019 oder zu einem späteren Zeitpunkt sich noch nicht in einer Krise befunden haben. Wegen der nicht klaren Definition „nicht in einer Krise befindlich“ oder „in Schwierigkeiten befindlich“ empfehlen wir, sich in solchen Fällen trotzdem an die entsprechenden Institutionen zu wenden.

Der Schutzschirm beinhaltet:

  • Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes
  • Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen
  • Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen (KfW, Bürgschaftsbanken)
  • Corona-Response-Initiative auf europäischer Ebene

Links:
Bundesfinanzministerium - Co­ro­na-Schutz­schild
Bundesfinanzministerium - Top-Themen - Corona-Schutzschild

Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes

Link:
Arbeitsagentur - Informationen zum Kurzarbeitergeld

2. Steuerliche Liquiditätshilfen (Geltung bis 31.12.2020)

Detailliert eingegangen wird auf die steuerlichen Liquiditätshilfen und die Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (nur in Nordrhein-Westfalen) mit konkreten Angaben.

Link:
Bundesfinanzministerium - Informationen zu steuerliche Maßnahmen

Unter dem folgenden Link gelangen Sie zu einem Formular der Finanzverwaltung NRW zur Herabsetzung der Steuervorauszahlungen. Es ist im Grundsatz auch für andere Bundesländer verwendbar, im Zweifel bitte auf den dortigen Hompages der jeweiligen Länderfinanzverwaltung nachsehen:

Link:
Finanzverwaltung NRW - Steuererleichterungen

  • Zinslose Stundung der fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommen- / Körperschaft- & Umsatzsteuer)
  • Absenkung der Steuervorauszahlungen bei Einkommen- / Körperschaftsteuer sowie (über gleichlautenden Ländererlass) auch bei Gewerbesteuer (nachträgliche Herabsetzung ist bei vernünftiger Begründung möglich)
  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich Erlass von Säumniszuschlägen

Die nächsten Gewerbesteuerzahlungen sind zum 15.5., die nächsten Einkommen-/ Körperschaftsteuervorauszahlungen zum 10.6. fällig.

Diese Maßnahmen können bei entsprechender Kenntnis selbst oder mit Hilfe des Steuerberaters durchgeführt werden.

Anleitung zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Die dargestellten Regelungen gelten nur für Nordrhein-Westfalen.
Für andere Bundesländer bitten wir Sie auf den Homepages der dortigen Länderfinanzverwaltung nachzusehen.

Unter dem folgenden Link gelangen Sie zur Ausfüllanleitung zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020:

Link:
Finanzverwaltung NRW - Steuererleichterungen

Hinweis:
Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen setzen auf Antrag die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen bis auf Null fest. Um eine schnelle Bearbeitung des Antrags zu gewährleisten, empfiehlt das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen diesen Unternehmern die Verwendung des bekannten Vordrucks „Antrag auf Dauerfristverlängerung –Anmeldung der Sondervorauszahlung“ (USt 1 H). Der Antrag kann mit ELSTER erstellt und dem Finanzamt übermittelt werden. Auszufüllen ist die Zeile 22 mit einer „1“und die Zeile 24. Die Eintragung in Zeile 24 mit „0“ führt zu einer vollständigen Erstattung der Sondervorauszahlung. Das Programm ELSTER kann auf der Internetseite der Länderfinanzbehörde heruntergeladen und installiert werden. Zur Not kann das Formular ausgedruckt, handschriftlich ausgefüllt und an das zuständige Finanzamt gesendet werden. Alternativ bitte den Steuerberater einschalten.

3. KfW-Corona-Hilfe (auf Bundesebene)

Detailliert eingegangen wird an dieser Stelle auf die KfW-Programme. Sie erfahren dort auch, wie Sie sich konkret auf die Beantragung von Darlehen bei der KfW-Bank oder anderen Banken vorbereiten.

Link:
KfW - Corona-Hilfe

Als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler sind Sie durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten und benötigen einen Kredit?

Dann können Sie ab dem 23.03.2020 bei Ihrer Bank oder Sparkasse einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel (Miete, Personalkosten, Energiekosten, Werbung, vorfinanzierte Aufträge, Zahlungsziele) beantragen, sofern Sie bis zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren.

Jeder Antrag wird mit Hochdruck bearbeitet, um Ihnen so schnell wie möglich zu helfen.

KfW-Kredite für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind

Link:
KfW - KfW-Unternehmerkredit-Fremdkapital-(037-047)

KfW-Unternehmerkredit (037/047)

Wenn Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen, übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank.

  • Für große Unternehmen (037) bis zu 80 % Risikoübernahme (größer 250MA, und mehr als 50 Mio€ Umsatz)
  • Für kleine und mittlere Unternehmen (047) bis zu 90 % Risikoübernahme (bis 250MA und bis 50 Mio€ Umsatz)

Sie können je Unternehmensgruppe bis zu 1 Mrd. Euro beantragen. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
  • 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.

KfW-Kredite für Unternehmen, die bis 5 Jahre am Markt sind

Link:
KfW - ERP-Gründerkredit-Universell-(073_074_075_076)

ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076)

Wenn Ihr Unternehmen mindestens 3 Jahre am Markt aktiv ist, können Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Dabei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht Ihre Chance, eine Kreditzusage zu erhalten.

  • Für große Unternehmen (075) bis zu 80 % Risikoübernahme (wie vor)
  • Für kleine und mittlere Unternehmen (076) bis zu 90 % Risikoübernahme (wie vor)

Wenn Ihr Unternehmen weniger als 3 Jahre am Markt aktiv ist, können kleinere und mittlere Unternehmen (074) und große Unternehmen (073) ebenfalls einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen.

Sie können je Unternehmensgruppe  bis zu 1 Mrd. Euro beantragen. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
  • 50% der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.

So beantragen Unternehmen Kredite:

Betroffene Unternehmen (Freiberufler, Selbständige und Gewerbetreibende), die ein Programm des Corona-Schutzschilds in Anspruch nehmen möchten, können dies über ihre Hausbank oder einen anderen Finanzierungspartner beantragen. Neben der eigenen Bank können dies Geschäftsbanken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Direktbanken, Bausparkassen, Versicherungen oder Finanzvermittler sein. Wichtig: Die direkte Beantragung bei der KfW ist nicht möglich. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

Vorbereitende Maßnahmen:

  • Ermittlung des Liquiditätsbedarfes, ggf. mit Unterstützung von z.B. Steuerberatern
  • Vorbereitung von Entscheidungsunterlagen für Banken, wichtig sind insbesondere:
    • Jahresabschluss 2018
    • vorläufiger Jahresabschluss 2019, alternativ BWA 2019 inkl. Summen- /Saldenliste
    • kurze Situationsbeschreibung, Erläuterung eingeleiteter Maßnahmen
    • vorläufige Liquiditätsplanung 2020 (=Ermittlung des Liquiditätsbedarfs bis Jahresende)
    • Rentabilitätsplanungen für 2020 und 2021

Ein Antrag wird wie folgt bearbeitet:

  • Kontakt mit der Hausbank oder anderem Finanzierungspartner aufnehmen und Termin vereinbaren. Bei der Suche nach einem Finanzierungspartner unterstützt auch die Website der KfW: www.kfw.de.
  • Der Finanzierungspartner stellt für das Unternehmen den Kreditantrag bei der KfW.
  • Die KfW prüft alle Unterlagen des Kreditantrages und entscheidet über die Förderung.
  • Das Unternehmen schließt beim Finanzierungspartner den Kreditvertrag ab, anschließend werden die Mittel bereitgestellt.

Was sind Betriebsmittel?

Unter Betriebsmitteln versteht man alle laufenden Kosten. Dazu gehören Miete und Kaution für Büro- und Gewerberäume ebenso wie Personalkosten, Aufwendungen für Werbung, Anmeldungen und Genehmigungen, Forschung und Entwicklung oder Beratungskosten. Mit einer Betriebsmittelfinanzierung kann beispielsweise auch die Vorfinanzierung von Aufträgen abgedeckt werden.

Was bedeutet Haftungsfreistellung?

Im Rahmen der verschiedenen Programme steht die KfW einem Finanzierungspartner wie beispielsweise der Hausbank eines Unternehmens als sogenannter Risikopartner zur Verfügung. Bei einer Haftungsfreistellung von 80 Prozent trägt die Bank bzw. der Finanzierungspartner nur noch die restlichen 20 Prozent des Ausfallrisikos. Dies fördert die Bereitschaft von Kreditinstituten, einen KfW-Kredit zu vergeben. Ein Kreditnehmer haftet unabhängig davon zu 100 Prozent für die Rückzahlung.

4. Fördermöglichkeiten im Rahmen der Bürgschaftsbanken (am Beispiel von Nordrhein-Westfalen)

In der Folge werden die Fördermöglichkeiten im Rahmen der Bürgschaftsbanken am Beispiel von Nordrhein-Westfalen dargestellt und konkrete Maßnahmen der Vorbereitung vorgestellt.

Links:
Bürgschaftsbank NRW
Hilfe von der NRW.BANK

Bei den Bürgschaftsbanken auf Länderebene wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Der Bund wird seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10% erhöhen, damit die in der Krise schwer einzuschätzenden Risiken leichter geschultert werden können. Die Obergrenze von 35% Betriebsmitteln am Gesamtobligo der Bürgschaftsbanken wird auf 50% erhöht. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können (sog. 72-Stunden-Expressbürgschaften).

Die Bürgschaftsbank stellt unmittelbar keine Liquidität zur Verfügung, sondern verringert für die final finanzierende Bank das Ausfallrisiko bis zu 80% durch Ausfallbürgschaften. Diese Bürgschaften helfen bei der Kreditvergabe durch Banken und Sparkassen, dienen diesen Instituten quasi als „Sicherheit“.

Beispiel für Nordrhein-Westfalen:
Bürgschaftsbank und NRW.BANK helfen Unternehmen bei Finanzierungsbedarf durch die Corona-Krise (Stand 17.03.2020)

Konkrete Handlungsempfehlungen für Unternehmen

  • Ermittlung des Liquiditätsbedarfes, ggf. mit Unterstützung von z.B. Steuerberatern
  • Vorbereitung von Entscheidungsunterlagen für Banken, wichtig sind insbesondere:
    • Jahresabschluss 2018
    • vorläufiger Jahresabschluss 2019, alternativ BWA 2019 inkl. Summen-/Saldenliste
    • kurze Situationsbeschreibung, Erläuterung eingeleiteter Maßnahmen
    • vorläufige Liquiditätsplanung 2020
    • Rentabilitätsplanungen für 2020 und 2021
  • Beratungsgespräch führen, je nach Ausgangssituation
    • direkt mit der Hausbank (Firmenkundenberater)
    • vorab mit Förder-/Finanzierungsberatern der Kammern
    • mit Förder-/Finanzierungsexperten der Bürgschaftsbank NRW
  • Beantragung der Finanzierungsmittel
    • bei der Hausbank, ggf. besichert durch Bürgschaftsbank

Wichtige Telefonnummern

  • Bürgschaftsbank: 02131 5107 - 200
  • NRW.BANK: 0211 91741 - 4800
  • Industrie- und Handelskammern: bitte regionale IHK ansprechen
  • Handwerkskammern: bitte regionale HWK ansprechen

Konkrete Fördermöglichkeiten

  • bis zu T€ 75 stille Beteiligung (Mikromezzaninfonds) zur Liquiditätsfinanzierung

    (direkte Beantragung durch Unternehmen über kbg-nrw.de)
  • bis zu T€ 2.500 Ausfallbürgschaft zur Besicherung von Krediten bei Hausbanken
    • Anträge ausschließlich über die Hausbank, Kredite bis
      • T€ 250 im Expressverfahren (Entscheidung in 3 Tagen nach Antragseingang)
      • T€ 500 im Umlaufverfahren (Entscheidung in 3 Tagen nach Vorlage aller Unterlagen)
  • Anfrage vom Unternehmen direkt über ermoeglicher.de für Kredite bis € 3,215 Mio.
  • hälftiges Bearbeitungsentgelt für Corona-bedingte Liquiditätsfinanzierungen
  • kostenlose Finanzierungsberatung unter 02131 5107-200

5. CORONA Soforthilfe und Schutzschirm für Kleinunternehmer, Solo-Selbstständige und Freiberufler (am Beispiel von Nordrhein-Westfalen)

In diesem Abschnitt wird die CORONA Soforthilfe und der Schutzschirm für Kleinunternehmer, Solo-Selbstständige und Freiberufler vorgestellt, der auf Bundesebene beschlossen wird. Auch zu diesem Programm können die Länder Ergänzungen vornehmen, wie das aufgeführte Beispiel für Nordrhein-Westfalen zeigt.

Links:
Bundesfinanzministerium - So­fort­hil­fe und Schutz­fonds
Ministerium für Wirtschaft (NRW) - Soforthilfeprogramm

Wer wird gefördert?

Gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen, Solo-Selbstständigen im Haupterwerb und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte), die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Was wird gefördert?

U.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie der Erhalt von Arbeitsplätzen in Form eines Zuschusses; zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld

Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind

oder

  • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März oder im April gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.

oder

  • die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurde

oder

  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)

Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass sich das Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelte. Weitere Informationen dazu finden Sie unten.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?

Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Es gilt die Wochenarbeitszeit. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:

Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen. Auszubildende werden nur mitgezählt, solange durch ihre Anrechnung nicht die Förderobergrenze von 50 Beschäftigten überschritten wird. Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum o.g. Stichtag einen laufenden Arbeitsvertrag hat/hatte.

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Das Antragsverfahren ist ausschließlich medienbruchfrei digital durchführbar. Bitte den Antrag nicht ausdrucken. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.

Der Link zum Antragsverfahren wird im Laufe des Tage hier und den Webseiten der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) zur Verfügung gestellt.

Wichtiger Hinweis

Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

  • Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
  • Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
  • Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID des selbstständige, Einzelunternehmers, Freiberuflers etc., der in den Feldern zuvor seine Kenndaten eingetragen hat, abgefragt. In jedem Antrag ist wenigstens eine der beiden Nummern zwingend einzutragen.
  • Abgefragt wird zudem die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht.
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
  • Abgefragt werden außerdem die Branche, bzw. die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben.

Hinweis: Nordrhein-Westfalen fördert nach der Kleinbeihilfen Regelung des Bundes. Eine sogenannte De-Minimis-Erklärung ist nicht erforderlich. Es ist darüber hinaus zu beachten, dass die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbehilfen den Höchstbetrag von 800 Tsd. Euro – im Fischerei- und Aquakultursektor 120 Tsd. Euro und in der landwirtschaftlichen Produktion 100 Tsd. Euro – nicht übersteigen darf. Diese Bestimmung dürfte in den weitaus meisten Fällen nicht zum Tragen kommen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller/die Antragsstellerin versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben.

Wenn Sie dem Link folgen, erhaltenen Sie Telefonkontakte zu den Handelskammern in Nordrhein-Westfalen!

Wer sind Solo-Selbstständige

Z.B. Künstler, Therapeuten sowie Einzelhändler und Dienstleister aller Art usw., die keine Angestellte haben.

Ergänzung der Zuschüsse des Bundes, um Engpässe in Betrieben mit zehn bis 50 Mitarbeitern zu überbrücken (Ergänzung auf Landesebene; hier: Nordrhein-Westfalen)

Link:
Ministerium für Wirtschaft (NRW) - Soforthilfeprogramm

Um kleinen und mittleren Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständigen und Freiberuflern in der Corona-Krise zu helfen, hat die Bundesregierung heute umfangreiche Hilfen beschlossen. Die Landesregierung begrüßt diese schnellen Maßnahmen, um Kleinunternehmen durch direkte Zuschüsse in Höhe von 9.000 Euro (bis fünf Mitarbeiter) und 15.000 Euro (bis zehn Mitarbeiter) zu unterstützen.

Nordrhein-Westfalen wird diese Corona-Soforthilfen schnellstmöglich an die Unternehmen weiterreichen. Darüber hinaus plant die Landesregierung das Sofortprogramm des Bundes aufzustocken und zusätzlich Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten Zuschüsse in Höhe von 25.000 Euro zahlen. Eine entsprechende Vorlage werden Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart und Minister der Finanzen Lutz Lienenkämper dem Kabinett morgen vorstellen (Stand 22.03.2020).

6. Gesetzentwurf zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Das Gesetz liegt im Entwurf vor (Stand 23.03.2020) und soll bis zum 27.03.2020 in Kraft treten.

Link:
Gesetzentwurf zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Auf weitere Ausführungen wird an dieser Stelle wegen der Komplexität des Sachverhaltes zunächst verzichtet.

7. Weitere Hilfen in Planung

Aufschub für Kreditnehmer: Gesetzentwurf - Stundung über sechs Monate

  • Für eine Übergangszeit von sechs Monaten soll vor einer Kündigung geschützt werden, indem die Darlehensforderungen zunächst gestundet werden. Damit soll den Darlehensnehmern Zeit eingeräumt werden, Soforthilfe-Maßnahmen und Unterstützungen zu beantragen. Die Regelung gilt nur für Darlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden.
  • Das bedeutet: Ansprüche der Bank auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig sind, werden für die Dauer von sechs Monaten gestundet und ausgesetzt. Voraussetzung: Sie haben aufgrund der Corona-Krise Einnahmeausfälle die dazu führen, dass ihnen „die Erbringung der geschuldeten Leistung derzeit nicht zumutbar ist“.
  • Darlehen werden in der Regel aus dem laufenden Einkommen oder aus erzielten Einnahmen abbezahlt. Die zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme unvorhersehbaren Einbußen durch die Corona-Krise werden.
  • Das für die ordentliche Rückzahlung vielerorts die Einnahmen fehlen, gerät der Darlehensnehmer so in Gefahr, dass das Darlehen verzugsbedingt gekündigt und die eingeräumte Sicherheit verwertet werden könnte. Dem soll mit einer speziellen neuen gesetzlichen Regelung vorgebeugt werden“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

8. Entschädigung für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten (hier auf Nordrhein-Westfalen beschränkt)

Link für Nordrhein-Westfalen:
LVR - Soziale Entschädigung

Sollte wegen des Corona-Virus für Beschäftigte eine Quarantäne angeordnet worden sein, können Arbeitgeber für Arbeitnehmer bzw. Selbständige eine Entschädigung des Verdienstausfalls beantragen. Zuständig in Nordrhein-Westfalen sind der Landschaftsverband Rheinland (Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf) und der Landschaftsverband Westfalen Lippe (Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster). Insbesondere auf der Seite des Landschaftsverbandes Rheinland finden Sie umfangreiche Informationen zur Entschädigung des Verdienstausfalls.

Kein Verdienstausfall wird gewährt wegen Umsatzeinbußen infolge von Betriebs- und Schulschließungen oder Absagen von Veranstaltungen.

Kontakt zum Landschaftsverband Rheinland
LVR-Servicenummer: 0221 809-5444

Kontakt zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe
https://www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org/de

Informationen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Online-Antragstellung
https://ifsg-online.de/index.html

Stand 02. Dezember 2020

Land Nordrhein-Westfalen - wichtige Kontakte und Ansprechpartner:

  • Wirtschaftsministerium: 0211 61772-555 (täglich, auch am Wochenende, 8–18 Uhr)
  • Land Nordrhein-Westfalen Coronavirus Bürgertelefon: 0211 9119-1001 (Mo–Fr, 7–20 Uhr /Sa–So, 10–18 Uhr)

Sie haben noch Fragen zum derzeitigen Versand der Waren oder benötigen Unterstützung?

Wir helfen Ihnen gerne weiter unter:
02234 18150 oder
info@broemmelhaupt.de

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