Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brömmelhaupt Großhandels-GmbH
Stand Juni 2022
1. GELTUNGSBEREICH
Allen Vereinbarungen und Angeboten einschließlich Beratungsleistungen liegen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Sie gelten ebenso für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, insbesondere auch für Ersatzteillieferungen, auch wenn die Bedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für ihn nicht verbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Der Nutzer willigt ein, über Änderungen der AGB nur per E-Mail an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder über das Webportal der Brömmelhaupt Großhandels-GmbH, informiert zu werden. Sie gelten als genehmigt, wenn der Nutzer nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder in Textform widerspricht. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist.
2. ANGEBOT UND ABSCHLUSS
Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
Die Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung dar. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, welche aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen
3. LIEFERFRISTEN, VERZUG UND NICHTLIEFERUNG
Lieferfristen und -termine sowie Leistungsfristen und –Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren störenden Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Energieversorgungsschwierigkeiten, ungünstige Witterungsverhältnisse sowie Nichtbelieferung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten des Verkäufers), die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist der Verkäufer, sofern die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist, zum Rücktritt berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung dem Verkäufer gegenüber von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Liefer- und Leistungsfristen bzw. -termine verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten in Verzug ist. Dies gilt auch, sofern der Käufer innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung mit seinen Vertragspflichten aus anderen Verträgen in Verzug ist.
4. VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG
Versandweg und -mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen, wobei z. B. auch eine vom Verkäufer veranlasste Direktlieferung von Seiten des Vorlieferanten des Verkäufers an den Käufer erfolgen kann. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Wird der Versand aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versandgleich.
Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Abweichend hiervon geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Ware das Lager verlässt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug mit der Annahme gerät.
5. VERPACKUNG
Die Verpackung wird besonders berechnet. Soweit der Verkäufer verpflichtet ist, Verpackungen zurückzunehmen, erfolgt die Rücknahme ausschließlich in dem die Auslieferung vornehmenden Lager des Verkäufers (Rücknahmestelle). Die Kosten für den Transport von Verpackungen zur Rücknahmestelle trägt der Käufer.
6. PREISE UND ZAHLUNG
Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
Unterschreitet der Auftragswert im Lagergeschäft (inkl. virtuellem Lager) den Gesamtwert der jeweils gültigen Frachtfreigrenze, ist der Verkäufer berechtigt, die Frachtkosten gemäß der jeweils gültigen Fassung zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer zu berechnen. Darüber hinaus gelten die Pauschalen und Umlagen in der jeweils gültigen Fassung.
Forderungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort fällig. Wir erwarten Zahlungen bis zu dem auf der Rechnung unter „zahlbar“ ausgewiesenen Datum (Stillhalteabkommen).
Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
Werden dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich beeinträchtigen, so ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende sowie neu beauftragte Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Zahlung Zug um Zug („“Bargeschäft“) oder gegen Sicherheitsleistung zu erbringen.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so hat er auf die betroffene Forderung Verzugszinsen in Höhe von 1,0 % p. m. zu zahlen. Dem Verkäufer bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. Dem Käufer bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Soweit ein Skonto vereinbart ist, wird er nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Zahlungen an Angestellte oder Reisevertreter dürfen nur geleistet werden, wenn diese eine Inkassovollmacht vorweisen.
7. UNTERNEHMENSVERRECHNUNG
Der Verkäufer ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die ihm oder der Brömmelhaupt Großhandels-GmbH verbundene Unternehmen zustehen, gegen sämtliche Forderungen, die der Käufer gegen diese Gesellschaften hat, aufzurechnen. Vorstehende Rechte erstrecken sich auch auf sämtliche weitere Gesellschaften, die in den Unternehmensabschluss des Verkäufers einbezogen sind. Auf Wunsch wird der Verkäufer dem Käufer die weiteren in den Unternehmensabschluss einbezogenen Gesellschaften im Einzelnen bekannt geben.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsware) vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme oder Pfändung der Ware ist der Verkäufer zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen ist.
Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. - Der Käufer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs (z.B. nicht im sogenannten Scheck Wechsel-Verfahren) ermächtigt und berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Eine anderweitige Verfügung wie zum Beispiel Sicherungsübereignung oder Verpfändung ist unzulässig. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist.
Im Einzelnen gilt folgendes:
Kommt der Käufer mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer in Verzug, kann der Verkäufer die Weiterveräußerung untersagen.
Im Falle eines Weiterverkaufs der Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, sich gegenüber seinen Kunden das Eigentum an der veräußerten Ware bis zur endgültigen Bezahlung vorzubehalten. Ohne diesen Vorbehalt ist der Käufer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Kunden zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche einschließlich aller Nebenrechte ab – und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Abnehmer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf den Verkäufer übergehen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des entsprechenden Teiles des Schlusssaldos) aus dem Kontokorrent an den Verkäufer ab. Werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die dem Verkäufer nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an den Verkäufer abgetreten zu behandeln. Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Verkäufer darf von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt und solange dem Verkäufer keine Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, so ist der Verkäufer – nach Androhung – auch selbst zur Abtretungsanzeige an die Schuldner berechtigt. - Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
Für die Ermittlungen des Sicherungswertes ist bei Waren der Einkaufspreis maßgeblich. Soweit Waren nicht mehr originalverpackt sind oder vor mehr als sechs Monaten vom Verkäufer erworben wurden, ist dieser Wert um einen Abschlag von 30 % zu vermindern. Jeder Partei steht es frei nachzuweisen, dass ein geringerer oder größerer Abschlag gerechtfertigt ist. Für die Ermittlung des Sicherungswertes ist bei Forderungen der Nennwert der Forderung maßgeblich. Von diesem Wert ist ein Abschlag von 10 % vorzunehmen. Jeder Partei steht es frei nachzuweisen, dass ein geringerer oder größerer Abschlag gerechtfertigt ist.
9. GEWÄHRLEISTUNG
Die Gewährleistung findet unter Berücksichtigung des Sachmangelbegriffs auf Basis der Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie. Die Kaufsache muss sowohl subjektiven als auch objektiven Anforderungen entsprechen. Sie muss also die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und sich für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung eignen. Die Mangelfreiheit der Kaufsache wird auch objektiv bewertet. Die Sache muss sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Sachen entsprechen. Die subjektiven und objektiven Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein. Damit ist eine Sache mangelhaft, wenn sie zwar der Beschaffenheitsvereinbarung entspricht, sich jedoch nicht zur üblichen Verwendung eignet.
Die von dem Verkäufer gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen bei dem Käufer sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelanzeige nicht binnen 5 Tagen nach Eintreffen der Ware oder, wenn die Mängel bei unverzüglicher sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren, binnen 5 Tagen nach der Entdeckung bei dem Verkäufer schriftlich eingegangen ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist.
Bei Mängeln der gelieferten Ware ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung, d. h. zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist.
Die Einsendung der beanstandeten Ware an den Verkäufer muss in Original- oder fachgerechter Verpackung erfolgen. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
Auf Schadensersatz wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln haftet der Verkäufer nur nach Maßgabe von Ziffer 9. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist.
Unberührt bleiben Ansprüche des Käufers, soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der gelieferten Ware übernommen hat. Für den Umfang der Haftung ist dabei der Inhalt der Garantiezusage maßgeblich.
Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder aufgrund von Personenschäden bleiben ebenfalls unberührt.
10. HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ WEGEN VERSCHULDENS
Die Haftung des Verkäufers und seiner Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus unerlaubter Handlung – ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt oder es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Soweit der Verkäufer dem Grunde nach gemäß Abs. 1 haftet, ist diese Haftung ausgeschlossen.
- für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, soweit Ersatz von mittelbaren oder Folgeschäden verlangt wird;
- für nicht vertragstypische, vorhersehbare Schäden;
- für Schäden, die von dem Käufer beherrscht werden können;
- für Schäden, soweit sie das Zehnfache des Entgelts für die Lieferung und/ oder Leistung des Verkäufers übersteigen.
Soweit in der Branche des Käufers das für den eingetretenen Schaden ursächliche Risiko üblicherweise von diesem versichert wird, ist die Haftung des Verkäufers selbst bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, sonstigen Organe, leitender und nichtleitender Angestellte und sonstiger Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist.
11. REPARATUREN
Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen Verkäufer und Käufer eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, für die diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers.
Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Reparaturrechnungen sind sofort fällig. Ziffern 8 und 9 dieser Bedingungen gelten entsprechend.
12. Export
Brömmelhaupt-Großhandels-GmbH weist darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn/Taunus, www.bafa.de.
Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Käufer verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung, Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.
13. Datenspeicherung und Werbung
Der Käufer ist damit einverstanden, dass Brömmelhaupt personenbezogene Daten des Käufers speichert und bearbeitet. Die Daten werden zudem zur Pflege der Kundenbeziehungen verwendet, sofern der Käufer dem nicht widerspricht. Soweit erforderlich und gesetzlich zulässig werden Vertragsdaten zum Zwecke der Prüfung der Bonität des Käufers an Dritte, insbesondere an Warenkreditversicherungen übermittelt, deren Ergebnisse auch anderen Dritten zur Verfügung gestellt werden können. Im Rahmen der Abwicklung von Aufträgen, die Artikel beinhalten, die selektiven Vertriebssystemen einzelner Hersteller unterliegen, ist es darüber hinaus regelmäßig erforderlich, personenbezogene Daten (Name, Adresse, Lieferdaten) zu verarbeiten und an den entsprechenden Hersteller oder von diesem beauftragte Dritte zu übermitteln. Der Käufer ist mit der Nutzung seiner gewerblichen Adressdaten für Zwecke Brömmelhaupt-eigener Werbung (z.B. Monatsangebote oder sonstige Produktangebote) einverstanden.
Der Käufer hat jedoch das Recht:
- gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO die einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber dem Verkäufer zu widerrufen.
- gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über die vom Verkäufer verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere kann der Käufer Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Daten des Käufers offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft der Käufer-Daten, sofern diese nicht durch den Verkäufer erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;
- gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung der gespeicherten personenbezogenen Daten des Käufers zu verlangen;
- gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
- gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten vom Käufer bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, der Käufer aber deren Löschung ablehnt und der Verkäufer die Daten nicht mehr benötigt, der Käufer jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat;
- gemäß Art. 20 DSGVO personenbezogenen Daten, die der Käufer dem Verkäufer bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen und
- gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel kann der Käufer sich hierfür an die Aufsichtsbehörde seines üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes wenden.
Sofern personenbezogene Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Käufer das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben. Der Widerspruch gilt für die Zukunft.
14. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT, SALVATORISCHE KLAUSEL, STREITBEILEGUNG
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist Frechen. Nach Wahl des Verkäufers kann der Käufer aber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 gilt nicht.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils der Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Der Verkäufer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.